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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Grumbach Brutgeräte GmbH
 
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der Firma Grumbach Brutgeräte GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Grumbach Brutgeräte GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluß

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist auch für den Umfang der Lieferung allein maßgebend. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages oder zusätzliche
    mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Unwesentliche oder durch technische Fortschritte bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Geräte bleiben vorbehalten gegenüber unseren Katalog-, Prospekt oder Internetangaben.
  5. Teillieferungen sind zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbstständiges Geschäft anzusehen. Streitigkeiten hinsichtlich einer Teillieferung berühren den noch unerfüllten Teil nicht.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ Asslar, ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z.B. Zollabgaben); dies wird gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern sich auf der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle zu zahlen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen, ohne jeden Abzug zu fordern. Das gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete Forderungen. Fälligkeit aller noch offenen Forderungen tritt ebenso ein, wenn wir aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Bestellers Bedenken hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit haben und uns somit ein anderes Zahlungsziel als nicht angemessen erscheint. In diesem Fall wird eine Auslieferung durch uns nur Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Preises erfolgen. Wird dies vom Besteller
    abgelehnt, so sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.
  6. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreiserhöhungen eintreten.
  7. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. Unsere Vertreter und Monteure sind zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen können.
  9. Wechsel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung
    entgegengenommen. Wechsel oder Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber
    entgegengenommen.
  10. Wir haben bei Auslandsgeschäften ein Recht zur Aussetzung der Lieferung, wenn aufgrund von plötzlichen Währungsschwankungen nach Vertragsabschluß uns ein Währungsnachteil i.H.v. 10 % des Lieferpreises entstehen würde. Hiervon ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Die Lieferung ist umgehend nach Ende der Währungsturbulenzen wieder aufzunehmen.

§4 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus (z.B. Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Weiter gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand versandt wurde oder wenn Versandbereitschaft angezeigt wurde.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturgewalten etc. oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  5. Ebenso verlängert sich die Lieferfrist angemessen, wenn unvorhersehbare oder ungewöhnliche Umstände eintreten (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung bei der Belieferung mit Zulieferungsteilen, behördliche Sanktionen etc.), welche trotz zumutbarer Sorgfalt von uns nicht verhindert werden konnten.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird gem. §281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern.
  7. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns nicht zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
    vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung aufgrund eines verschuldeten Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

§5 Gefahrenübergang – Verpackung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ Asslar vereinbart. Ist die Versendung des Liefergegenstandes vereinbart, so sind wir berechtigt die Versandart und den Versandweg zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Das gleiche gilt, wenn der
    Versand, die Durchführung der Aufstellung oder Montage etc. durch den Besteller verzögert oder hinausgeschoben wird.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§6 Mängelhaftung

  1. Mängelanspruche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind die Geräte vor der Inbetriebnahme auf ihre Funktion zu überprüfen und die Meßinstrumente auf richtige Anzeige zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitung zu beachten. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
    insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht, Farbe etc. führen nicht zu einem Mangel.
  3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem
    anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzanspruche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt lt. Gesetzlicher Gewährleistung, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  10. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung möglich.
  11. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§7 Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.
  2. Für die Tätigkeiten des Montagepersonals und der Aufsteller, welche nicht unmittelbar mit der Lieferung und der Montage zusammenhängen, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für Tätigkeiten, welche vom Besteller veranlaßt wurden.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter.
  4. Soweit dem Besteller nach § 8 Schadensersatzansprüche zustehen, so verjähren diese innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
  5. Der Hersteller übernimmt keine Haftung für Schäden an dem zu bebrütendem Eigut.

§8 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
    worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
    Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
    Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unserer Geschäftssitz Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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