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der Firma Grumbach Brutgeräte GmbH |
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Grumbach Brutgeräte GmbH
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluß
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2
Wochen annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den
Besteller erklärt werden. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist auch für den Umfang der Lieferung
allein maßgebend. Nachträgliche Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages oder zusätzliche
mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
- Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der
Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem
Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Unwesentliche oder durch technische Fortschritte bedingte
Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Geräte bleiben vorbehalten
gegenüber unseren Katalog-, Prospekt oder Internetangaben.
- Teillieferungen sind zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbstständiges Geschäft anzusehen.
Streitigkeiten hinsichtlich einer Teillieferung berühren den noch unerfüllten Teil nicht.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
- Preislisten, Katalog- oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen
grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ Asslar,
ausschließlich Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Nebenkosten (z.B.
Zollabgaben); dies wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich auf der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle zu zahlen. Nach Ablauf der
jeweiligen Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend
der Folgen des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen, auch aus
anderen Lieferungen, ohne jeden Abzug zu fordern. Das gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete
Forderungen. Fälligkeit aller noch offenen Forderungen tritt ebenso ein, wenn wir aufgrund der
wirtschaftlichen Lage des Bestellers Bedenken hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit haben und uns
somit ein anderes Zahlungsziel als nicht angemessen erscheint. In diesem Fall wird eine Auslieferung
durch uns nur Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Preises erfolgen. Wird dies vom Besteller
abgelehnt, so sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluß des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreiserhöhungen eintreten.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
- Unsere Vertreter und Monteure sind zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche
Vollmacht vorlegen können.
- Wechsel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung
entgegengenommen. Wechsel oder Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber
entgegengenommen.
- Wir haben bei Auslandsgeschäften ein Recht zur Aussetzung der Lieferung, wenn aufgrund von
plötzlichen Währungsschwankungen nach Vertragsabschluß uns ein Währungsnachteil i.H.v. 10 % des
Lieferpreises entstehen würde. Hiervon ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Die Lieferung ist
umgehend nach Ende der Währungsturbulenzen wieder aufzunehmen.
§4
Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt jedoch die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung
voraus.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtung des Bestellers voraus (z.B. Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben etc.). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Weiter gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand versandt wurde
oder wenn Versandbereitschaft angezeigt wurde.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturgewalten etc. oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist
entsprechend.
- Ebenso verlängert sich die Lieferfrist angemessen, wenn unvorhersehbare oder ungewöhnliche
Umstände eintreten (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung bei der Belieferung mit Zulieferungsteilen,
behördliche Sanktionen etc.), welche trotz zumutbarer Sorgfalt von uns nicht verhindert werden
konnten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird gem. §281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so können wir, unbeschadet der Möglichkeit
einen höheren Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns nicht zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von
uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung aufgrund eines verschuldeten Lieferverzuges für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes,
jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.
§5
Gefahrenübergang – Verpackung
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ Asslar
vereinbart. Ist die Versendung des Liefergegenstandes vereinbart, so sind wir berechtigt die Versandart
und den Versandweg zu bestimmen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Das gleiche gilt, wenn der
Versand, die Durchführung der Aufstellung oder Montage etc. durch den Besteller verzögert oder
hinausgeschoben wird.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§6
Mängelhaftung
- Mängelanspruche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere sind die
Geräte vor der Inbetriebnahme auf ihre Funktion zu überprüfen und die Meßinstrumente auf richtige
Anzeige zu kontrollieren bzw. zu justieren. Hierbei sind die Angaben der Bedienungsanleitung zu
beachten. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht, Farbe etc. führen nicht zu einem Mangel.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum
Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei
nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzanspruche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt lt. Gesetzlicher Gewährleistung, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
- Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorhergehenden schriftlichen
Zustimmung möglich.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt.
§7
Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.
- Für die Tätigkeiten des Montagepersonals und der Aufsteller, welche nicht unmittelbar mit der
Lieferung und der Montage zusammenhängen, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für
Tätigkeiten, welche vom Besteller veranlaßt wurden.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter.
- Soweit dem Besteller nach § 8 Schadensersatzansprüche zustehen, so verjähren diese innerhalb von 12
Monaten ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
- Der Hersteller übernimmt keine Haftung für Schäden an dem zu bebrütendem Eigut.
§8
Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das
Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§9
Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unserer Geschäftssitz Gerichtsstand. Dasselbe gilt, wenn der
Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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